(1) Jungen Erwachsenen können mobile oder ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.
(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. In fachlich begründeten Fällen kann Hilfe für junge Erwachsene auch dann wieder gewährt werden, wenn die Hilfen vor dem 18. Geburtstag beendet werden. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger abzuschließen. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
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