(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
1. | Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Eignungsbeurteilung erbringt; | |||||||||
2. | die Tätigkeit der Organe der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen behindert; | |||||||||
3. | die Verschwiegenheitspflicht verletzt; | |||||||||
4. | unbefugt oder entgeltlich ein Pflegeverhältnis vermittelt; | |||||||||
5. | ein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsbeurteilung in Pflege und Erziehung übernimmt; | |||||||||
6. | den mit der Pflegeaufsicht betrauten Organen den Zutritt in die Aufenthaltsräume des Kindes oder Jugendlichen verweigert oder die Ermittlungen der Organe behindert; | |||||||||
7. | Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder beauftragt; | |||||||||
8. | Bescheidauflagen trotz Setzung einer Nachfrist durch die Behörde nicht erfüllt. |
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer
1. | eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt; | |||||||||
2. | unbefugt oder entgeltlich die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Adoption durchführt. |
(4) Bei einer Bestrafung nach Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 ist, wenn für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, neben der Geldstrafe eine zusätzliche Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen.
0 Kommentare zu § 45 Bgld. KJHG