§ 40 Bgld. KJHG Aufgaben

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. III Nr. 16/2003. Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen;

2.

Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern und Jugendlichen über Pflege und Erziehung;

3.

Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;

4.

Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse sowie bei Planung und Forschung;

5.

Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken.

In Kraft seit 01.12.2013 bis 31.12.9999
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