§ 39 Bgld. KJHG Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Land Burgenland richtet am Sitz der Landesregierung eine „Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft“ ein. Sie besteht aus der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwältin oder dem Burgenländischen Kinder- und Jugendanwalt als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt hat die nötige persönliche und fachliche Befähigung zu besitzen und ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von maximal fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Das Land Burgenland hat die für die Tätigkeit der Kinder- und Jugendanwaltschaft erforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereit zu stellen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ein Organ des Landes Burgenland und untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der Landesregierung. Die Kinder- und Jugendanwältin oder der Kinder- und Jugendanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden; die ihr oder ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an ihre oder seine fachlichen Weisungen gebunden.

(4) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft leicht und unentgeltlich möglich ist.

(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung und die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist zur Verschwiegenheit über ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, insoweit deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten.

(7) Das Amt der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwältin oder des Burgenländischen Kinder- und Jugendanwalts endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung aus wichtigem Grund.

(8) Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt ist von der Landesregierung aus wichtigem Grund vorzeitig abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.

ihre oder seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

2.

die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

sie ihre oder er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(9) Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat der Landesregierung in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2014, einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht umgehend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.12.2013 bis 31.12.9999
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