§ 28 Bgld. KJHG

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ergibt sich aufgrund gesetzlich normierter Mitteilungspflichten, berufsrechtlicher Verpflichtungen oder glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachts bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie schriftliche Gefährdungsmitteilungen in Betracht.

(4) Sind zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen oder Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, notwendig und kann das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand eingeholt werden, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Gespräche sofort durchführen. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nachträglich einzuholen.

(5) Mitteilungspflichtige aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften bzw. gemäß § 37 B-KJHG 2013 sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte, Gutachten oder Dokumente zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung vorzulegen.

(6) Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

In Kraft seit 25.11.2021 bis 31.12.9999
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