Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.12.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 Bgld. KJHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 Bgld. KJHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 Bgld. KJHG