(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung auch bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.
(2) Unterstützung der Erziehung kann insbesondere gewährt werden durch:
1. | ambulante, mobile und teilstationäre Hilfen, insbesondere Beratungs- und Betreuungsangebote, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die im Interesse oder zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind, zB regelmäßige Haus- oder Arztbesuche, und die Einschränkung von Kontakten mit Personen, die das Kindeswohl gefährden, | |||||||||
3. | Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Beendigung der vollen Erziehung oder | |||||||||
4. | begleitende Betreuung von Kindern und Jugendlichen auch außerhalb der Familie oder des bisherigen Wohnumfelds. |
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