§ 43 Bgld. KJHG Kostenersatz an andere Länder

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2019)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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