§ 25 Bgld. KJHG

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32), sondern auf Grund einer privaten Vereinbarung zwischen Eltern und Pflegeperson erfolgt, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(4) Die geplante Aufnahme von Pflegekindern im Sinne des Abs. 1, die Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie wichtige das Pflegekind betreffende Ereignisse sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(5) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der jährlichen Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(6) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

In Kraft seit 25.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Bgld. KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Bgld. KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Bgld. KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Bgld. KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Bgld. KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 Bgld. KJHG
§ 26 Bgld. KJHG