§ 36 Bgld. KJHG Grundsätze der Adoption und Eignungsbeurteilung

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.

(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zulässig.

(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber zur Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder zu prüfen. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, die Einbindung in das soziale Umfeld, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen befürchten lassen.

(4) Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber teilzunehmen.

(5) Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle notwendigen Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung der Räumlichkeiten zuzulassen.

(6) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(7) Informationen über die leiblichen Eltern oder Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.

In Kraft seit 01.12.2013 bis 31.12.9999
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