(1) | Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (§ 31) und die volle Erziehung (§ 32). | |||||||||
(2) | Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung (§ 28) und die Erstellung eines Hilfeplans (§ 29). | |||||||||
(3) | Erziehungshilfen können entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug gewährt werden. |
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