(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer seine Verpflichtung zur Einleitung der Abwässer in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage nicht erfüllt (§ 2 Abs. 1 und § 3).
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 73 Euro bis 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen ist, begeht, wer
1. | den Kanalanschluß entgegen der Festlegung durch die Behörde herstellt oder herstellen läßt (§ 5 Abs. 2); | |||||||||
2. | den Kanalanschluß entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 errichtet; | |||||||||
3. | Verstopfungen von Hauskanälen oder Anschlußkanälen nicht unverzüglich dem Kanalisationsunternehmer anzeigt oder deren Behebung nicht unverzüglich veranlaßt (§ 5 Abs. 6); | |||||||||
4. | bestehende Anlagen, die vor dem Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage für die Abwasserentsorgung bestimmt waren, nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Anschluß außer Betrieb setzt (§ 7); | |||||||||
5. | entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 Einleitungen in öffentliche Kanalisationsanlagen vornimmt; | |||||||||
6. | den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 4 oder einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung eines Gemeinderates zuwiderhandelt. |
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