(1) Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in jenen Gebieten zu sorgen, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten Abwässer von mehr als 2.000 Einwohnerwerten (EW) anfallen.
(2) Diese Verpflichtung besteht nicht für die als Aufschließungsgebiete gekennzeichneten Grundflächen sowie für jene Grundflächen, für deren abwassertechnische Erschließung privatrechtliche Verträge mit der Gemeinde bestehen.
(3) Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten (EW) müssen bis zum 31. Dezember 2000, Gebiete von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ausgestattet sein.
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