(1) Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlußgrundflächen.
(2) Schmutzwasser ist in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.
(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und in seiner natürlichen Beschaffenheit nicht wesentlich nachteilig verändert ist.
(4) Anschlußgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden.
(5) Öffentliche Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen einer Gemeinde, die der geordneten Entsorgung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dienen. Als öffentliche Kanalisationsanlage gelten auch die diesem Zweck dienenden Einrichtungen eines Wasserverbandes im Sinne des § 87 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, und eines Gemeindeverbandes, sofern die Gemeinde dem Wasserverband oder dem Gemeindeverband angehört, sowie die Einrichtungen eines anderen Kanalisationsunternehmers, deren sich die Gemeinde zur öffentlichen Abwasserentsorgung bedient.
(6) Sammelkanäle, sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die der Sammlung und Ableitung der über die Hauskanäle und Anschlußkanäle zugeleiteten Abwässer dienen.
(7) Anschlußkanäle sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die die einzelnen Anschlußgrundflächen mit einem Sammelkanal verbinden. Der Putz- und Kontrollschacht gehört zum Anschlußkanal.
(8) Hauskanäle sind die Abwassersammelleitungen, die in den zu entsorgenden Bauten oder sonstigen Anlagen und zwischen diesen und dem Anschlußkanal liegen. In den im § 6 geregelten Fällen reichen die Hauskanäle bis zum Kontrollschacht an der Straßenfluchtlinie der Verkehrsfläche, auf der der Sammelkanal errichtet wird.
(9) Kanalisationsunternehmer ist der Eigentümer der Kanalisationsanlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.
(10) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
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