(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder einer anderen Anlage von der Verpflichtung zum Anschluß zu befreien, wenn
1. | die Entsorgung ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft sowie für Bauten des Antragstellers in anderer Weise möglich ist und wenn der Bau, eine andere Anlage oder die unverbaute Grundfläche so unbedeutend ist, daß die Gesamtkosten der Errichtung des Anschlusses einschließlich des Anschlußbeitrages in einem wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Mißverhältnis zum Verkehrswert des Baues oder der Anlage einschließlich des Bodenwertes oder der unverbauten Grundfläche stehen oder | |||||||||
2. | die Abwässer bereits seit einem vor dem Beginn der Errichtung der öffentlichen Kanalisationsanlage liegenden Zeitpunkt in eine wasserrechtlich bewilligte nicht öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet werden, die die örtlichen und regionalen Gewässerschutzziele zumindest im gleichen Ausmaß wie die öffentliche Kanalisationsanlage erfüllt. |
(2) Der Antrag kann bereits vor der Erlassung des Bescheides über die Anschlußpflicht gestellt werden. Er ist jedoch bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Anschlußverpflichtung einzubringen. Ein nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag ist als verspätet zurückzuweisen. Wenn der Antrag während eines anhängigen Verfahrens über die Feststellung der Anschlußpflicht eingebracht wird, ist dieses Verfahren mit dem Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 zu verbinden und in einem abzuschließen.
(3) Vor der Entscheidung über den Befreiungsantrag hat die Behörde Gutachten über die Frage einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, der Nachbarschaft und von Bauten des Antragstellers sowie über die Kosten des Anschlusses und den Wert des Baues, der Anlage oder der unverbauten Grundfläche (Abs. 1 Z 1) oder über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 Z 2 einzuholen.
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