(1) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Anschlußverpflichtung (Anschlußfrist) entschieden, die Anschlußbewilligung erteilt, der Anschluß bereits durchgeführt wurde oder die Anschlußfrist abgelaufen ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 sowie für bereits bestehende Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstige Anlagen hat der Eigentümer derselben der Behörde in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Anschlußverpflichtung anzuzeigen, im Fall des § 2 Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 1 Z 2 einen entsprechenden Antrag zu stellen.
(4) Anzeigen und Anträge nach Abs. 3 sind bei sonstigen Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Behörde einzubringen.
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