(1) Die Eigentümer von Bauten oder sonstigen Anlagen, die in Gewässern auf der Erdoberfläche (Tagwässer) liegen, haben unbeschadet der bezughabenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 alle anfallenden Schmutzwässer in dichten und abflußlosen Behältern zu sammeln und nachweislich durch gemeindeeigene Einrichtungen oder von der Gemeinde beauftragte befugte Unternehmer in den von der Gemeinde festgelegten Zeitabständen abholen zu lassen.
(2) Abs. 1 ist auch auf Bauten oder sonstige Anlagen anzuwenden, die an Tagwässern so situiert sind, daß anfallende Schmutzwässer auch ohne Anlagen in diese Gewässer gelangen könnten.
(3) Die Schmutzwässer sind in einer wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage einzubringen.
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach Erlassung einer Verordnung nach Abs. 5 ein. Sie besteht nicht für Bauten oder Anlagen, die an eine öffentliche Kanalisationsanlage oder an eine nicht öffentliche Kanalisationsanlage mit vollbiologischer Kläranlage angeschlossen sind sowie für die im § 2 Abs. 2 Z 1 und 6 geregelten Fälle.
(5) Die Gemeinde, in welchen sich Bauten oder sonstige Anlagen nach Abs. 1 und 2 befinden, haben innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung Schmutzwasserabfuhrordnungen zu erlassen, welche insbesondere zu enthalten haben:
1. | die Bestimmung der Einrichtung, welche die Schmutzwasserabfuhr durchzuführen hat, | |||||||||
2. | die Bestimmung der Stelle, an der die Schmutzwässer in die öffentliche Kanalisationsanlage einzubringen sind, | |||||||||
3. | den Schmutzwasserabfuhrplan, mit dem insbesondere die Zahl der Entleerungen der Schmutzwasserbehälter im Kalenderjahr (die Termine für die Abholung des Schmutzwassers - Schmutzwasserabfuhrzeit) festzulegen sind. Bei der Festlegung der Zeitabstände zwischen den Abholterminen ist vom durchschnittlichen Anfall von Schmutzwasser bei Verursachern bestimmter Art und Zahl sowie vom Fassungsraum der vorhandenen dichten Sammelbehälter auszugehen. |
(6) Vor der Festlegung der Einbringungsstelle nach Abs. 5 Z 2 ist ein Gutachten einzuholen.
(7) Für jeden nach Abs. 1 oder 2 zu entsorgenden Bau oder sonstige Anlage ist ein Schmutzwasserabfuhrnachweis zu führen, der insbesondere die Bezeichnung und das Fassungsvermögen jedes Schmutzwasserbehälters, das Datum der jeweiligen Schmutzwasserabholung, die abgeholte Schmutzwassermenge sowie die Bestätigung der Abholung zu enthalten hat.
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