(1) Die Eigentümer von Anschlußgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Anschlußverpflichtungsbescheides des § 3 in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder sonstigen Anlage verschiedene Personen, trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.
(2) Diese Verpflichtung besteht nicht
1. | für Grundflächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, | |||||||||
2. | für unbebaute Anschlußgrundflächen, wenn darauf keine | |||||||||
Schmutzwässer anfallen und die Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen und ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können, | ||||||||||
3. | für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Bauten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen oder im Falle des Abbruches der anderen Bauten für sich allein bestehen könnten, | |||||||||
4. | wenn die nächstgelegene Grenze der Anschlußgrundfläche mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist, wobei im Falle einer Verwendung der auf der Grundfläche bestehenden Bauten oder sonstigen Anlagen in funktioneller oder wirtschaftlicher Einheit eine allfällige grundbücherliche Unterteilung der Grundfläche nicht zu berücksichtigen ist, | |||||||||
5. | wenn die auf der Liegenschaft bestehenden oder zu errichtenden Bauten für eine Bestandsdauer von weniger als sechs Monate bewilligt wurden, nur Abwässer dieser Bauten einzuleiten wären und die Abwässer in dichten und abflußlosen Behältern gesammelt und nachweislich in eine wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage an der von der Gemeinde bestimmten Stelle eingebracht werden; § 9 Abs. 6 und 7 sind hiebei sinngemäß anzuwenden, |
(3) Über Ansuchen des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues, der sonstigen Anlage oder des für die Verwaltung der öffentlichen Verkehrsfläche zuständigen Organes ist diesem jedoch der Anschluß zu bewilligen, auch wenn auf Grund des Abs. 2 keine Anschlußpflicht besteht.
(4) Wenn die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung einer Versickerung oder Verrieselung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 besteht, ist von der Behörde eine Überprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren kommt auch einem Nachbarn, der eine nachteilige Einwirkung auf sein Eigentum behauptet, Parteistellung zu. Wenn sich nach Aufnahme eines Sachverständigengutachtens ergibt, daß sich die Grundfläche für eine Versickerung oder Verrieselung nicht eignet oder eine nachteilige Einwirkung auf Bauten oder Grundflächen durch Vernässerung oder Unterwaschung besteht oder zu erwarten ist, ist mit Bescheid die Versickerung oder Verrieselung zu untersagen und die Anschlußverpflichtung zu verfügen.
(5) Unbeschadet der Anschluß- und Einleitungsverpflichtung ist das Auffangen und Nutzen von Niederschlagswasser für Bewässerungszwecke oder als Brauchwasser, zB für Toilettenspülung, zulässig.
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