(1) Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten Sammelkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem gemäß § 2 Abs. 1 gleichzuhaltende Person mit schriftlichem Bescheid zum Anschluß zu verpflichten.
(2) Der Anschlußbescheid hat insbesondere zu enthalten:
1. | die anzuschließenden Teile der Anschlußgrundfläche einschließlich befestigter Flächen, Bauten oder sonstiger Anlagen, | |||||||||
2. | die genaue Lage des Putz- und Kontrollschachtes, | |||||||||
3. | sonstige Vorschreibungen, die erforderlich sind, um die Anschlußgrundfläche, Bauten oder sonstigen Anlagen ordnungsgemäß zu entsorgen und die einwandfreie Funktion der öffentlichen Kanalisationsanlage nicht zu beeinträchtigen, | |||||||||
4. | die Frist für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage. Diese darf für bereits bestehende anzuschließende Teile nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als sechs Monate ab Schaffung der Anschlußmöglichkeit durch den Kanalisationsunternehmer betragen. Bei Festsetzung der Frist ist auf die Anschlußverhältnisse (Länge des Hauskanals, Jahreszeit) Bedacht zu nehmen. Für Bauten oder andere Anlagen auf der Anschlußgrundfläche, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht fertiggestellt sind, ist festzulegen, daß der Anschluß spätestens vor ihrer erstmaligen Benützung durchzuführen ist. |
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