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(1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt grundsätzlich jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
(2) Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.
(3) Der Beginn eines Arbeitsjahres, die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Überdies kann der Rechtsträger nach Bedarf festlegen, eine Woche zwischen den zwei Schulhalbjahren (Semesterferien) geschlossen zu halten. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf auch entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.
(1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt grundsätzlich jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
(2) Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.
(3) Der Beginn eines Arbeitsjahres, die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Überdies kann der Rechtsträger nach Bedarf festlegen, eine Woche zwischen den zwei Schulhalbjahren (Semesterferien) geschlossen zu halten. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf auch entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.