§ 11 Bgld. JSV 2002 Alkohol, Tabakwaren und sonstige Rausch- und Suchtmittel

Bgld. JSV 2002 - Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Jungen Menschen ist

1.

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und

2.

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von

a)

Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, und

b)

Erzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1 bis 1l sowie Z 8 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Das Erwerbs- und Besitzverbot gemäß Z 2 lit. b umfasst auch die technische Ausrüstung und Nachfüllungen.

(2) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

(3) Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und jungen Menschen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr alkoholische Getränke gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b einschließlich der technischen Ausrüstung und Nachfüllungen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Bgld. JSV 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Bgld. JSV 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Bgld. JSV 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Bgld. JSV 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Bgld. JSV 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 Bgld. JSV 2002
§ 12 Bgld. JSV 2002