(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, und Datenträgern sowie Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn die genannten Medien, Datenträger, Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen oder Handlungen
1. | kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen, | |||||||||
2. | Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung diskriminieren oder | |||||||||
3. | die Darstellung einer die Menschenwürde missachtender Sexualität beinhalten. |
(3) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen sowie solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.
(4) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche oder technische Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind.
(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger (zB Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger), Gegenstände und Dienstleistungen, die eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 bewirken können, als jugendgefährdend bezeichnen.
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