(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
3. | Anwendung körperlichen Zwanges. |
(3) Bei der Anwendung der im Abs. 2 vorgesehenen Maßnahme ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist.
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