(1) Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach ihrem Entwicklungsstand im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.
(3) Begleitpersonen von jungen Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen ihre Identität, zB durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen.
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