§ 7 Bgld. JSV 2002 Allgemeine Pflichten

Bgld. JSV 2002 - Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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