Dieses Gesetz soll unter besonderer Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmerinnen oder Unternehmern und Veranstalterinnen oder Veranstaltern sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 437/1993, dazu beitragen, dass
1. | junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht, | |||||||||
2. | junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen, | |||||||||
3. | junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind, | |||||||||
4. | das Bewusstsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird und | |||||||||
5. | die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugend unterstützt werden. |
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