Dieses Gesetz soll unter besonderer Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmerinnen oder Unternehmern und Veranstalterinnen oder Veranstaltern sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 437/1993, dazu beitragen, dass
1. | junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht, | |||||||||
2. | junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen, | |||||||||
3. | junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind, | |||||||||
4. | das Bewusstsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird und | |||||||||
5. | die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugend unterstützt werden. |
Das Land Burgenland hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über
1. | Inhalt und Sinn dieses Gesetzes und | |||||||||
2. | körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren, wie zB Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch, informiert und aufgeklärt werden. |
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | Junge Menschen: Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. | |||||||||
2. | Erziehungsberechtigte: Eltern und sonstige Personen und Einrichtungen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben. | |||||||||
3. | Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte nach Z 2 oder Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, denen durch die Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend übertragen worden ist, sowie Personen, die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern und Jugendlichen betraut worden sind. | |||||||||
4. | Allgemein zugängliche Orte: zB Straßen, Gassen, Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufszentren, Handelsbetriebe für Konsumgüter des täglichen Bedarfs sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen. | |||||||||
5. | Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Religionsausübung dienende Zusammenkünfte. |
Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
1. | den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und | |||||||||
2. | den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten, | |||||||||
ihr Alter, zB durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen. |
(1) Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach ihrem Entwicklungsstand im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.
(3) Begleitpersonen von jungen Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen ihre Identität, zB durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen.
(1) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebs oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Alkoholausschankes an unter 16-Jährige, Verweigerung der Abgabe von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen an unter 18-Jährige, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
(2) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben auf Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise und notwendigen Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen haben. In dieser Verordnung kann auch festgelegt werden, wie die Unternehmerinnen oder Unternehmer und die Veranstalterinnen oder Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.
Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt. Darüber hinaus dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres jeweils nur mit einer Begleitperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender Grund (zB Heimweg) vorliegt.
(1) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes gefährden könnten, wie zB Lokale und Räumlichkeiten in denen Prostitution oder die Anbahnung von Prostitution ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros oder Glücksspielhallen.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.
(3) Jungen Menschen ist der Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung aufgestellt sind, verboten. Personen, in deren Räumlichkeiten Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung betrieben werden, sind verpflichtet, zu gewährleisten, dass junge Menschen keinen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten haben, und in diesem Sinne durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass junge Menschen diese Räumlichkeiten nicht betreten können.
(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, und Datenträgern sowie Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn die genannten Medien, Datenträger, Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen oder Handlungen
1. | kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen, | |||||||||
2. | Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung diskriminieren oder | |||||||||
3. | die Darstellung einer die Menschenwürde missachtender Sexualität beinhalten. |
(3) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen sowie solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.
(4) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche oder technische Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind.
(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger (zB Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger), Gegenstände und Dienstleistungen, die eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 bewirken können, als jugendgefährdend bezeichnen.
(1) Jungen Menschen ist
1. | bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und | |||||||||
2. | bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von | |||||||||
a) | Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, und | |||||||||
b) | Erzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1 bis 1l sowie Z 8 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, | |||||||||
an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Das Erwerbs- und Besitzverbot gemäß Z 2 lit. b umfasst auch die technische Ausrüstung und Nachfüllungen. |
(2) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
(3) Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und jungen Menschen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr alkoholische Getränke gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b einschließlich der technischen Ausrüstung und Nachfüllungen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet.
(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Veranstalterinnen oder Veranstalter, hat zusätzlich eine Meldung bezüglich der Verwaltungsübertretung an die Gewerbebehörde zu erfolgen.
(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die für die Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden hat junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemeinsam mit deren Erziehungsberechtigten zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden. Verheiratete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden.
(5) Wird seitens dieser jungen Menschen sowie der Verheirateten, Zivildiener und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen abgelehnt oder einer zweimaligen nachweislichen Ladung zu diesem Belehrungs- und Informationsgespräch unentschuldigt keine Folge geleistet, sind diese jungen Menschen sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit einer Geldstrafe bis 200 Euro zu bestrafen. Das strafbare Verhalten endet mit der Ablehnung des Belehrungs- und Informationsgesprächs oder mit dem ungenützten Ablauf des zweiten unentschuldigt nicht eingehaltenen Ladungstermins. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei diesen jungen Menschen sowie bei Verheirateten, Zivildienern und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht festzusetzen.
(6) Der Versuch des Verstoßes gegen dieses Gesetz ist strafbar, ausgenommen der Versuch junger Menschen.
(7) Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, können für verfallen erklärt werden:
1. | jugendgefährdende Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen den Bestimmungen des § 10 erwerben oder besitzen; | |||||||||
2. | alkoholische Getränke und Erzeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 einschließlich der technischen Ausrüstung, die junge Menschen entgegen einem Verbot gemäß § 11 Abs. 1 erwerben oder besitzen; | |||||||||
3. | Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, fallen, die junge Menschen entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 besitzen. |
(8) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Jugendwohlfahrt zu verwenden.
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
3. | Anwendung körperlichen Zwanges. |
(3) Bei der Anwendung der im Abs. 2 vorgesehenen Maßnahme ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, außer Kraft.
(3) Die Änderungen des Titels sowie der §§ 1, 3 Z 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, § 10 Abs. 1, 5, § 11 Abs. 1, 3, § 12 Abs. 2, 4, 5, 7 und § 13 Abs. 2 und der Entfall des § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2007 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Änderung des § 9 Abs. 1 und die Anfügungen der § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die Änderungen der §§ 1, 2, 4, 5 Abs. 3, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) Die Änderungen des § 6 Abs. 1, §§ 8, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 7 sowie § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Das Gesetz LGBl. Nr. 81/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/286/A).
Gesetz vom 31. Jänner 2002 zum Schutze der Jugend (Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002)
StF: LGBl. Nr. 54/2002 (XVIII. Gp. RV 280 AB 291)
Änderung
LGBl. Nr. 4/2007 (XIX. Gp. RV 282 AB 293)
LGBl. Nr. 3/2012 (XX. Gp. RV 343 AB 348)
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
LGBl. Nr. 37/2017 (XXI. Gp. RV 816 AB 835)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: