§ 15 Bgld. JSV 2002 Schlussbestimmungen

Bgld. JSV 2002 - Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, außer Kraft.

(3) Die Änderungen des Titels sowie der §§ 1, 3 Z 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, § 10 Abs. 1, 5, § 11 Abs. 1, 3, § 12 Abs. 2, 4, 5, 7 und § 13 Abs. 2 und der Entfall des § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2007 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Änderung des § 9 Abs. 1 und die Anfügungen der § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die Änderungen der §§ 1, 2, 4, 5 Abs. 3, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) Die Änderungen des § 6 Abs. 1, §§ 8, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 7 sowie § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Bgld. JSV 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Bgld. JSV 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Bgld. JSV 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Bgld. JSV 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Bgld. JSV 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 Bgld. JSV 2002
§ 16 Bgld. JSV 2002