Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
1. | den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und | |||||||||
2. | den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten, | |||||||||
ihr Alter, zB durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen. |
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