(1) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes gefährden könnten, wie zB Lokale und Räumlichkeiten in denen Prostitution oder die Anbahnung von Prostitution ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros oder Glücksspielhallen.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.
(3) Jungen Menschen ist der Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung aufgestellt sind, verboten. Personen, in deren Räumlichkeiten Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung betrieben werden, sind verpflichtet, zu gewährleisten, dass junge Menschen keinen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten haben, und in diesem Sinne durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass junge Menschen diese Räumlichkeiten nicht betreten können.
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