§ 11 Bgld. JSV 2002 Alkohol, Tabakwaren und sonstige Rausch- und Suchtmittel

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von

1.

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und

2.

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von

a)

Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, und

2. Erzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1 bis 1l sowie Z 8 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 22/2016,

Erzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1 bis 1l sowie Z 8 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

b)

an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Das Erwerbs- und Besitzverbot gemäß Z 2 lit. b umfasst auch die technische Ausrüstung und Nachfüllungen.

(2) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2016BGBl. I Nr. 37/2018 fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

(3) Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und jungen Menschen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr alkoholische Getränke gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b einschließlich der technischen Ausrüstung und Nachfüllungen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2018

(1) Jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von

1.

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und

2.

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von

a)

Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, und

2. Erzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1 bis 1l sowie Z 8 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 22/2016,

Erzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1 bis 1l sowie Z 8 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

b)

an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Das Erwerbs- und Besitzverbot gemäß Z 2 lit. b umfasst auch die technische Ausrüstung und Nachfüllungen.

(2) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2016BGBl. I Nr. 37/2018 fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

(3) Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und jungen Menschen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr alkoholische Getränke gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b einschließlich der technischen Ausrüstung und Nachfüllungen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.

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