§ 116 Bgld. JagdV Delegiertenausweis

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Allen gewählten Delegierten und Ersatzpersonen (§ 146 Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ein vom Vorsitz der Wahlkommission unterfertigter Ausweis gemäß dem Muster der Anlage 36 auszuhändigen, der zur Stimmabgabe am Landesjagdtag berechtigt.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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