§ 107 Bgld. JagdV Wahlkommission

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Vorschläge für die nach § 139 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu bestellende Wahlkommission sind jeweils in den ersten vier Wochen jenes Jagdjahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, erstmalig im Jahr 2007, zu erstatten. Die Bestellung hat innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorschläge zu erfolgen.

(2) Der Wahlkommission obliegt:

1.

die Anlegung der Wahlliste, die Entscheidung über das Wahlrecht, die Auflage der Wahlliste und die Entscheidung über Einwendungen gegen die Wahlliste,

2.

die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und die Entscheidung über die Wählbarkeit,

3.

die Kundmachung der Wahlvorschläge,

4.

die Festsetzung des genauen Zeitpunktes und des Ortes der Wahl,

5.

die Leitung der Wahl, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses,

6.

die Leitung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters.

(3) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission.

(4) Die Wahlkommission wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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