(1) Im Verfahren gemäß § 145 Bgld. Jagdgesetz 2004 (Wahlprüfungsverfahren) sind die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.
(2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Unrichtigkeiten der Ermittlung festgestellt oder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
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