(1) Unter Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes fallen beispielsweise die Anlage oder Erhaltung von Wasserstellen, Feuchtbiotopen, Uferbegleitgehölzen, Bodenschutzanlagen, Wieseneinschlüssen, Daueräsungsflächen sowie Wald- und Strauchinseln.
(2) Zu Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes zählen beispielsweise die Aufstellung von Wildwarneinrichtungen, Information der Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Unfällen mit Wild.
(3) Zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes gehören beispielsweise die Untersuchung von Wildtieren, die Bekämpfung von Wildseuchen und Wildkrankheiten.
(4) Zu Maßnahmen für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger zählen wild- und waldpädagogische Führungen, Seminare, Schulungen und Informationsveranstaltungen.
0 Kommentare zu § 122 Bgld. JagdV