§ 114 Bgld. JagdV Ermittlungsverfahren

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat die oder der Vorsitzende die Abstimmung für beendet zu erklären.

(2) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten ist mittels der Wahlzahl (§ 144 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu ermitteln.

(3) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken.

(4) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat diese Person über Aufforderung der Wahlkommission sofort zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet; nach Abgabe ihrer Erklärung ist sie auf den anderen Listen zu streichen. Gibt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber keine Erklärung ab, so ist diese Person auf sämtlichen Listen zu streichen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

(6) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat

1.

die Namen der Mitglieder der Wahlkommission,

2.

den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

3.

die Beschlüsse der Wahlkommission während des Wahlvorganges,

4.

die Zahl der Abstimmenden,

5.

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

6.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Stimmen,

7.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten,

8.

die Namen der gewählten Delegierten,

zu enthalten.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 114 Bgld. JagdV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 Bgld. JagdV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 114 Bgld. JagdV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 114 Bgld. JagdV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 114 Bgld. JagdV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. JagdV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 113 Bgld. JagdV
§ 115 Bgld. JagdV