(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist die gemäß § 151 Bgld. Jagdgesetz 2004 bestellte Wahlkommission berufen.
(2) Den zur Vornahme der in § 127 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 angeführten Wahlen in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten sind Wahlort und Wahlzeit nachweislich mitzuteilen.
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