(1) Die Wahl ist vom Vorstand des Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Jagdzeitschriften ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren.
(2) Die Ausschreibung hat zu enthalten:
1. | den Stichtag, das ist der Tag der Ausschreibung der Wahl; | |||||||||
2. | den Wahltag, der auf einen Samstag, Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist; | |||||||||
3. | die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten (§ 133 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004) und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften; | |||||||||
4. | die Anordnung, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen sind; | |||||||||
5. | die Angabe, dass die zugelassenen Wahlvorschläge an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundgemacht werden. |
0 Kommentare zu § 109 Bgld. JagdV