§ 117 Bgld. JagdV Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Delegierten haben nach Verkündigung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen.

(2) Kommt bei der ersten Abstimmung keine Stimmenmehrheit zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Delegierten auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig.

(3) Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl steht die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.

(4) Über die Durchführung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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