§ 123 Bgld. JagdV Fördervoraussetzungen

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Revieren Vorhaben nach § 122 planen, können mit Mitteln aus der Jagdabgabe unterstützt werden, wenn die Vorhaben beim Landesjagdverband eingebracht, diese von einer vom Vorstand nominierten, im Jagdwesen ausgebildeten Person positiv beurteilt wurden und die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens 20 % der erforderlichen Kosten trägt. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand. Bei Projekten, die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung für die Jagd als Sonderprojekte anerkannt wurden, ist eine finanzielle Beteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht erforderlich.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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