(1) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 180 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu führende Jagdkataster hat zu enthalten:
1. | den Feststellungsbescheid des Jagdgebiets; | |||||||||
2. | das Flächenausmaß, getrennt nach Jagdflächen (§ 5 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004) und sonstige Flächen; | |||||||||
3. | den Jagdpachtvertrag; | |||||||||
4. | die Daten über die Genehmigung oder die Kenntnisnahme der Verpachtung; | |||||||||
5. | die Jagdschutzorgane; | |||||||||
6. | bei Eigenjagden die jagdausübungsberechtigte Person. |
(2) Weiters hat der Jagdkataster den Abschussplan und die Abschussliste sowie allfällige Abänderungen des Abschussplanes zu enthalten. Die Abschusspläne und Abschusslisten sind während der gesamten Jagdperiode aufzubewahren.
(3) Der Jagdkataster hat auch die im Jagdgebiet während jedes Jagdjahres bezahlten Wildschäden zu enthalten.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Jagdkataster jährlich eine Übersicht (Anlage 37) über den festgesetzten und tatsächlichen Abschuss, die Anzahl der Jagdkarten und die Anzahl der Jagdprüfungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Übersicht ist dem Landesjagdverband zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 125 Abs. 8 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu übermitteln.
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