(1) Die Wahlkommission hat die gemäß §§ 132 Abs. 1 und 137 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese spätestens drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch in den Räumen der Bezirkshauptmannschaft des Jagdbezirkes zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen.
(2) Gegen die Wahlliste kann jedes Verbandsmitglied während der Auflagefrist wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einwendungen erheben. Jede Einwendung darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen, ist zu begründen und bei der Bezirkshauptmannschaft des Jagdbezirkes einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Über die Einwendungen hat die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft drei Tage hindurch kundzumachen.
(4) Ist ein Mitglied in einem Jagdbezirk nur deshalb wahlberechtigt, weil es in einem Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzt oder den Jagdschutz ausübt, so darf es in die Wahlliste dieses Jagdbezirkes nur dann eingetragen werden, wenn es spätestens vier Wochen vor der Wahl sowohl gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, als auch gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt, die Erklärung abgibt, dass es in jenem Jagdbezirk die Wahl ausüben will, in dem es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Wahlkommissionen die für die Anlegung der Wahlliste erforderlichen Daten bekannt zu geben.
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