§ 106 Bgld. JagdV Reisekosten; Aufwandsentschädigung

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

In Kraft seit 15.11.2017 bis 31.12.9999
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