Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei verpachteten Jagden oder zum Teil verpachteten Eigenjagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen gemäß Abs. 2. Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd jedoch eine Wildschadenspauschale ausbedungen, sodann ist nur der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel der Jagdpachtsummedes Jagdpachtbetrages übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen. Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden oder von jenem Teil von Eigenjagden, die nicht verpachtet sind, ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Hegeringes ermittelten durchschnittlichen Jagdpachtbetrages pro Hektar für verpachtete Jagdgebiete, mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Bei Eigenjagden, die nur zum Teil verpachtet sind, ist die Summe aus den beiden oben ermittelten Jagdwerten für die verpachtete und die unverpachtete Fläche zu ermitteln. Der Pachtbetrag gemäß § 166 Abs. 3 ergibt sich aus dem Quotient des Jagdwertes der Jagd als Dividend und der verpachteten und allenfalls unverpachteten Jagdfläche in Hektar als Divisor.
(2) Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin oder des Pächters an die Verpächterin oder den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
(3) Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
(1) Bei verpachteten Jagden oder zum Teil verpachteten Eigenjagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen gemäß Abs. 2. Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd jedoch eine Wildschadenspauschale ausbedungen, sodann ist nur der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel der Jagdpachtsummedes Jagdpachtbetrages übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen. Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden oder von jenem Teil von Eigenjagden, die nicht verpachtet sind, ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Hegeringes ermittelten durchschnittlichen Jagdpachtbetrages pro Hektar für verpachtete Jagdgebiete, mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Bei Eigenjagden, die nur zum Teil verpachtet sind, ist die Summe aus den beiden oben ermittelten Jagdwerten für die verpachtete und die unverpachtete Fläche zu ermitteln. Der Pachtbetrag gemäß § 166 Abs. 3 ergibt sich aus dem Quotient des Jagdwertes der Jagd als Dividend und der verpachteten und allenfalls unverpachteten Jagdfläche in Hektar als Divisor.
(2) Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin oder des Pächters an die Verpächterin oder den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
(3) Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.