§ 58 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999

Für die Anlegung und Auflegung der Stimmlisten, die EinsprücheBerichtigungsverfahren, die EntscheidungEntscheidungen über EinsprücheBerichtigungsanträge, die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die Richtigstellung und den AbschlußAbschluss der Stimmlisten, die Ausübung des Stimmrechtes und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 15 bis 31 sinngemäß mit der Maßgabe, daß imdass in § 16 Abs. 1 anstelle des Zitates “Verweises auf § 12 Abs. 3 ” das Zitat “der Verweis auf § 55 Abs. 3 und in § 21 Abs. 2 anstelle des Verweises auf Anlage 2 der Verweis auf Anlage 4 tritt.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 21.05.1996 bis 21.12.2022

Für die Anlegung und Auflegung der Stimmlisten, die EinsprücheBerichtigungsverfahren, die EntscheidungEntscheidungen über EinsprücheBerichtigungsanträge, die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die Richtigstellung und den AbschlußAbschluss der Stimmlisten, die Ausübung des Stimmrechtes und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 15 bis 31 sinngemäß mit der Maßgabe, daß imdass in § 16 Abs. 1 anstelle des Zitates “Verweises auf § 12 Abs. 3 ” das Zitat “der Verweis auf § 55 Abs. 3 und in § 21 Abs. 2 anstelle des Verweises auf Anlage 2 der Verweis auf Anlage 4 tritt.

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