Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Grundverkehrsbezirkskommissionen sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu den Sitzungen einzuberufen.
In Kraft seit 06.04.2007 bis 31.12.9999
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