(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
1. | als Verfügungsberechtigte oder als Verfügungsberechtigter eine gemäß § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt oder einhält; | |||||||||
2. | Auskünfte gemäß § 13 Abs. 3 verweigert, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG; | |||||||||
3. | zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; | |||||||||
4. | die Bestimmungen dieses Gesetzes auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt. |
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer eine Erklärung oder einen Antrag nicht in den in den § 9 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 angeführten Fristen abgibt oder stellt.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt eine Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Im Falle des Abs. 2 beginnt die Verjährung mit der Einbringung des Antrags oder der Abgabe der Erklärung.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu.
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