(1) Den Parteien sind für die Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen Landesverwaltungsabgaben aufzuerlegen. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist unter Bedachtnahme auf den Wert des Rechtsvorgangs oder der den Zwangsversteigerungsverfahren unterzogenen Grundstücken und auf den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrsbezirkskommissionen durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Negativbestätigungen gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
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