Die Entsendung eines Mitglieds in die Grundverkehrsbezirkskommission durch den Gemeinderat gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. Die Entsendung hat für die gleiche Amtsdauer wie die der Mitglieder gemäß § 26 Abs. 4 zu erfolgen.
0 Kommentare zu § 31 Bgld. GVG 2007