Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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